A. Verkaufsbedingungen
Allgemeines
Für Kaufverträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, insbesondere die Einkaufsbedingungen des Käufers, bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Lieferung von Waren stellt nicht die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers dar. Der Käufer anerkennt die Gültigkeit dieser Verkaufsbedingungen durch Abnahme der Lieferungen. Die Allresist GmbH setzt darüber in Kenntnis, dass bei Auftragsanlage, Angebotsabgabe und Anfrage eines potentiellen Neukunden ein HADDEXSanktionslisten Screening durchgeführt wird. Für die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
§ 1 Angebote und Annahme
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Das gleiche gilt für Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen sowie mündliche Nebenabreden.
2. Nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
§ 2 Qualität
1. Die Qualität der Materialien entspricht den Angaben in den Produktinformationen. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Sie ergeben sich aus unseren jährlich aktualisierten Preislisten und verstehen sich „ab Werk“. Wir sind bei Anschlussaufträgen nicht an frühere Preise gebunden.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind in EURO an den Lieferer zu leisten. Wir versenden unsere Rechnungen auf elektronischem Weg per E-Mail (außer bei Einlegen von Widerspruch).
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 12% zu berechnen.
5. Zahlungen werden grundsätzlich zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
§ 4 Lieferzeitpunkt
1. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt.
§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt gemäß den Incoterms 2020 FCA Strausberg sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Allresist übernimmt Auswahl/Beauftragung und Übergabe der Ware an das Transportunternehmen bis zum Bestimmungsort. Die Transportkosten bis zum Bestimmungsort werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Durch besondere Versandwünsche des Käufers (z.B. 24 h-Lieferung, Transportversicherung, höhere Haftungsvereinbarungen mit dem Frachtführer u.a.) verursachte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.
3. Die Gefahrtragung an der Ware (z.B. für den zufälligen Untergang wie Verlust oder der zufälligen Verschlechterung durch Beschädigung, Lieferfristüberschreitungen) geht mit der Übergabe der Ware durch Allresist an das Transportunternehmen oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf den Käufer über.
4. Bei vereinbarter Selbstabholung obliegt dem Käufer oder seinem Beauftragten die Beladung der Transportfahrzeuge und Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter.
5. Kosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports entstehen und von uns nicht zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Käufers. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten in jedem Fall, es sei denn, die Rücknahme ist durch berechtigte Beanstandungen bedingt.
6. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig. Teilen wir dem Käufer den Termin einer vorfristigen Lieferung oder Teillieferung mit, hat der Käufer seine Pflichten, auch Zahlungspflichten, um soviel früher zu erfüllen, wie die Lieferung vorfristig erfolgt ist.
7. Ist vereinbart, dass die Ware während eines bestimmten Zeitraumes vom Käufer in Teilmengen abzurufen ist, sind wir bei nicht termingerechten Abrufen, nach unserer Wahl, berechtigt, bezüglich der betreffenden Teilmengen Rechnung zu legen oder ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8. Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Käufers entbinden uns von der Lieferverpflichtung
§ 6 Leihverpackung
1. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand
auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
2. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, für den über die Rückgabefrist hinausgehenden Zeitraum eine angemessene Gebühr zu verlangen.
Sofern wir für die Rückgabe eine Nachfrist gesetzt haben und diese verstrichen ist, ohne dass die Leihgebinde zurückgesendet wurden, sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen und ggf. danach zurückgeliefertes Leihgebinde zurückzuweisen.
3. Die auf den Leihgebinden angebrachten Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht oder mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen oder Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
§ 7 Gewährleistung
1. Fehllieferungen und offene Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich
unter Einsendung des Lieferscheines geltend gemacht worden sind.
2. Falls schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, liefern wir unsere Produkte in handelsüblicher Qualität. Dies bedeutet im Hinblick auf die Stabilität unserer Produkte, dass die angegebene Haltbarkeitsdauer bei Umgang und Lagerung nach den auf der Verpackung oder im Kaufvertrag beschriebenen Vorschriften gewährleistet ist.
3. Der Käufer hat bei Verlust oder Beschädigung der Ware uns, sofern wir die Transportgefahr tragen, die notwendigen Beweismittel zur Durchsetzung eines Regressanspruchs gegenüber dem Transportführer zur Verfügung zu stellen. Sofern der Käufer die Beweisunterlagen nicht vollständig oder nicht termingerecht übersendet, verliert er seinen Anspruch auf Nachlieferung ohne jedoch von der Zahlungspflicht für die mangelhafte Lieferung entbunden zu sein.
4. Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Beanstandungen sind uns mindestens mitzuteilen bzw. zu übergeben:
- Materialtyp und Chargennummer sowie das Etikettendatum des beanstandeten Materials,
- Konkrete Beschreibung des Mangels bzw. der Beanstandung,
- Muster und Menge des beanstandeten Materials,
- original verpackte Restmenge der gleichen, beanstandeten Chargennummer,
- die Verarbeitungs- und Lagerbedingungen des Materials
5. Begründete Gewährleistungsansprüche werden grundsätzlich durch Ersatzlieferungen erfüllt. Ist dies nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich, kann der Käufer nach seiner
Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen.
6. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung begründet ist, ansonsten trägt sie
der Käufer.
7. Die beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten. Wir werden über die weitere Behandlung der beanstandeten Ware eine Verfügung treffen. Der Käufer verpflichtet sich,
die beanstandete Ware entsprechend unserer Verfügung weiterzubehandeln.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich aller Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche o.ä. erfüllt hat.
2. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug gerät. Bei Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.
4. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht,
wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich
Schecks im voraus zur Sicherung aller gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu
einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht berechtigt.
6. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere zu sichernden Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.
§ 9 Haftung und höhere Gewalt
1. Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschaden, gegen uns, unseren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der
Verletzung von Leben und Gesundheit. . Dieses gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung einschließlich so genannter Produkthaftung. In jedem Fall ist eine etwaige Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folgen der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren.
2. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen sonstigen Umständen, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder erschweren, insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sowie Energie- bzw. Rohstoffmangel.
§ 10 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns – gleichgültig aus welchem rechtlichen Grunde – verjähren spätestens 6 Monate nach Lieferung bzw. nach Entstehen des Anspruches, je
nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Rücklieferungen und Zahlungen ist Strausberg. Gerichtsstand ist Strausberg.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln oder den Vertrag insgesamt nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
B. Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle Bestellungen der Allresist GmbH (im Folgenden Allresist genannt) gelten nur die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Für diese Einkaufsbedingungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1.3 Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
1.4 Für alle Verträge gilt für Allresist eine sofortige Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung jeglichen Frist zum Monatsende. Für den Fall der Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung gilt das Gesetz.
§ 2. Lieferung und Versand
2.1 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. nachfolgender Anweisung von Allresist zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
2.2 Der Auftragnehmer gibt in allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen die Bestellnummern von Allresist an.
2.3 Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
§ 3. Lieferfristen, Liefertermine
3.1 Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
3.2 Allresist ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
§ 4. Qualität und Abnahme
4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht. Hierzu wird er im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 einrichten und weiter entwickeln.
4.2 Allresist behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
4.3 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
4.4 Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen Allresist zugute.
5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist Allresist berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
5.4 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.
§ 6. Aufrechnung und Abtretung
6.1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen Allresist ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.
§ 7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt Allresist auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, gilt diese.
7.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch Allresist kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist Allresist, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer, berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- sowie Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewähr-leistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage Ihres Eintreffens.
7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme erfolgt seitens Allresist vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer.
§ 8. Informationen und Daten
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, firmeninterne Daten usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
§ 9. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern Allresist dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
§ 10. Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
§ 11. Compliance
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
11.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
11.3 Der Auftragnehmer sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist er die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
11.4 Der Auftragnehmer wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
Hierzu wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen.
§ 12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln oder den Vertrag insgesamt nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
§ 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Strausberg.
Gerichtsstand ist der Firmensitz der Allresist GmbH in Strausberg.
§ 14. Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
Letzte Änderung 02.09.2021